Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Zeichenbüro Lukas Wolf GmbH
Stand: 22.06.2023
1. Geltungsgrund / Anwendungsbereich
1.1. Das Zeichenbüro Lukas Wolf GmbH (im Folgenden = Auftragnehmer, wir, uns) schließt Verträge ausschließlich zu ihren eigenen, nachfolgenden Geschäftsbedingungen ab. Diese Bedingungen gelten für alle mit dem Zeichenbüro Lukas Wolf GmbH abgeschlossenen Verträge, und zwar sowohl für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern, in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Sie gelten für das erste abgeschlossene Rechtsgeschäft und für alle nachfolgenden Verträge und können auf der Website des Auftragnehmers (https://www.zb-lw.com/agb) elektronisch eingesehen werden.
1.2. Geschäfts-, Einkaufs-, oder sonstige Vertragsbedingungen von Vertragspartnern oder Auftraggebern erlangen keine Geltung und werden keinesfalls – auch nicht konkludent – als Geschäftsgrundlage anerkannt, auch wenn sie dem Zeichenbüro Lukas Wolf GmbH im Wege von Korrespondenz oder durch Zusendung von Geschäftspapieren übermittelt werden.
Sollte in Ausnahmefällen die Anwendung anderer Geschäftsbedingungen gesondert schriftlich vereinbart werden, gelten diese nur insoweit, als sie diesen AGB nicht entgegenstehen. Entgegenstehende oder anderslautende Bestimmungen anderer AGB werden daher nicht Vertragsinhalt.
1.3. Bei gänzlicher oder teilweiser Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Eine kraft Gesetzes oder aufgrund Richterspruchs unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksam gewordenen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Anwendbares Recht
Auf alle vom Auftragnehmer geschlossenen Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen (IPR) anzuwenden. Wird die Anwendung von österreichischen (ÖNORM) oder anderen Normen (DIN, EN) schriftlich vereinbart, gelten diese nur insoweit, als sie diesen AGB nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeit aus geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich vor eigene Ansprüche an anderen nach österreichischem Recht zulässigen Gerichtsständen, geltend zu machen.
4. Vertragsabschluss
4.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten immer als Gesamtangebot, außer es wird nach Legung des Angebotes nur die Annahme eines Teils der angebotenen Leistung zu einem dafür gesondert zu vereinbartem Preis beiderseits schriftlich festgelegt. Mündliche Nebenabreden und allfällige ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie beiderseits durch befugte Vertreter schriftlich festgehalten und fixiert werden.
4.2. Sofern ein Vertrag nicht durch beiderseitige schriftliche Unterfertigung zustande kommt, kann der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen von Auftraggebern durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Auftragsgegenstandes annehmen.
4.3. Weicht die einem Auftraggeber übermittelte schriftliche Auftragsbestätigung vom erteilten Auftrag in einzelnen Punkten ab oder ergänzt diesen, gelten die Abänderungen oder Ergänzungen als genehmigt, sofern der Auftraggeber diesen nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
4.4. Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen und des Inhalts einzelner Verträge und ebenso dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich eines allfälligen Abgehens von dieser Schriftformerfordernis.
5. Leistungsfristen und -termine
5.1. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Leistungen innerhalb angemessener Frist. Leistungsfristen sind nur bei beidseitiger schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Bei Fristüberschreitung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung einzuräumen. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet sein.
5.2. Werden die Aufnahme oder die Ausführung von Aufträgen durch Umstände verzögert oder verhindert, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, gelten vereinbarte Erfüllungs- bzw. Fertigstellungstermine als dem Hindernis und dessen Dauer entsprechend verlängert, wobei die durch die vorgenannten Verzögerungen entstehenden oder damit verbundenen Zusatz- oder Mehrkosten der Auftraggeber zu tragen hat. Dies gilt auch bei nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber gewünschten Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages. Für durch die vorgenannten Verzögerungen oder Abänderungen allenfalls entstehende Schäden hat der Auftragnehmer nicht zu haften.
5.3. Sollte der Auftraggeber nach Vertragsabschluss von sich aus wünschen, dass Teile oder die gesamte beauftragte Leistung unterbleibt, ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber die ihm entstandenen Aufwendungen, Kosten und allfällige Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns zu verrechnen.
6. Kostenvoranschläge
6.1. Kostenvoranschläge sind gegenüber Unternehmern und Verbrauchern kostenpflichtig. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, den damit verbundenen Arbeits-, Sach-, Personal-, und Reiseaufwand, und die anfallenden Barauslagen zu verrechnen. Der Auftragnehmer ist aufgrund bloßer Legung eines Kostenvoranschlages nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen.
Sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kostenvoranschlägen übernommen.
6.2. Überschreitungen von schriftlichen Kostenvoranschlägen um mehr als 15 % hat der Auftragnehmer, unter Angabe des voraussichtlichen Ausmaßes der Überschreitung, binnen einer angemessenen Frist ab Kenntnis anzuzeigen. Binnen 10 Tagen ab Anzeige der Überschreitung hat der Auftraggeber, um die Weiterbearbeitung des Auftrages nicht zu verzögern, entweder sein Einverständnis zur Überschreitung und den zu erwartenden Mehrkosten zu erklären oder vom Vertrag zurückzutreten und alle bisherigen Leistungen über entsprechende Abrechnung des Auftragnehmers zu entlohnen.
6.3. Gibt der Auftraggeber keine der vorgenannten Erklärungen ab und treffen die Parteien innerhalb der vorgenannten Frist keine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung, gilt die bekanntgegebene Überschreitung des Kostenvoranschlages samt der entstehenden Mehrkosten als stillschweigend bzw. konkludent genehmigt. Überschreitungen von Kostenvoranschlägen bis zu 15 % gelten als vorab genehmigt und sind dem Auftraggeber auch ohne vorherige Anzeige und Genehmigung verrechenbar.
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer bereits vorab den Auftrag und stimmt zu, dass der Auftragnehmer im Zuge der Vertragserfüllung allfällige zusätzliche Leistungen erbringt und verrechnet, die vom erteilten Auftrag und den diesbezüglich vereinbarten Kosten nicht umfasst waren, sofern diese zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung des Auftrages notwendig sind.
7. Leistungserbringung und -gegenstand
7.1. Der Auftragnehmer muss die Ausführung eines Auftrags erst aufnehmen, wenn seitens des Auftraggebers alle für die Auftragsbearbeitung benötigten technischen Einzelheiten abgeklärt bzw. bereitgestellt wurden und alle den Auftraggeber treffenden Voraussetzungen für die Ausführung vorhanden sind. Eine allenfalls vereinbarte Leistungsfrist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
7.2. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind dem Auftrag, und der Auftragsbestätigung zu entnehmen und durch diese ihrem Inhalt und Umfang nach begrenzt. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Basis der vom Auftraggeber vorgegebenen Anweisungen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenannten, dem Auftragnehmer bereitgestellten Auftragsgrundlagen haftet der Auftraggeber. Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich vom Auftraggeber bereitgestellter Unterlagen ist auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Als technisches Zeichenbüro führt der Auftragnehmer ausdrücklich keine Planungen durch und ist auch nicht berechtigt oder verpflichtet, solche zu prüfen.
7.3. Leistungs- Erfüllung-, und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers (Holschuld). Eine Pflicht des Auftragnehmers zur Versendung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden.
7.4. Bei Annahmeverzug oder Verweigerung der Leistungsannahme durch den Auftraggeber gilt die Übergabe und Erfüllung des Auftrages als am vorgesehenen Übergabetermin bzw. am Tage des erfolglosen Zustellversuches erfolgt.
7.5. Änderungen, Ergänzungen und/oder Berichtigungen von Auftragsunterlagen werden nur berücksichtigt, wenn diese dem Auftragnehmer vor Aufnahme seiner Leistungen zugehen. Bei Erhalt und Umsetzung solcher Änderungen (erst) nach Aufnahme der Leistungserbringung, kann der Auftragnehmer die Kosten dadurch frustrierter Leistungen und Aufwendungen, einschließlich des Aufwandes für die Änderung allfälliger Rechnungen, sowie allfällige dadurch entstehende Mehrkosten, die über einen allenfalls vereinbarten Pauschalpreis hinausgehen, gemäß den Standard-Leistungssätzen des Zeichenbüros Wolf GmbH verrechnen. Für vom Auftraggeber gewünschte Abänderungen von Rechnungen wird zumindest eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– verrechnet.
7.6. Sollte der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung und mangels vollständiger Bereitstellung durch den Auftraggeber weitere Unterlagen oder Urkunden besorgen müssen, ist er berechtigt, hierfür – zusätzlich zu einem allenfalls vereinbarten Pauschalentgelt – ein angemessenes Entgelt auf Basis der Standard-Leistungssätze des Zeichenbüros Wolf zu verrechnen.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
8.2. Der Beweis, dass ein geltend gemachter Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes vorhanden war, obliegt auch während der ersten 6 Monate nach Übergabe, dem Auftraggeber.
§ 924a ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferte Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig und gehörig zu prüfen und allfällige Mängelrügen unter genauer Angabe des behaupteten Mangels unverzüglich, spätestens jedoch einlangend beim Auftragnehmer binnen 14 Tagen, bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche schriftlich beim Auftragnehmer zu erheben. Telefonische, mündliche und/oder verspätete Mängelrügen werden nicht berücksichtigt.
Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch der Leistung. Dem Auftragnehmer steht zur Erfüllung von anerkannten Gewährleistungspflichten eine angemessene Frist zu, wobei er zwischen den möglichen Gewährleistungsbehelfen frei wählen kann. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl eine angemessene Preisminderung einräumen. Ein Recht auf Wandlung steht dem Auftraggeber nur bei solchen nicht behebbaren Mängeln zu, welche die vollständige Unbrauchbarkeit des Leistungsgegenstandes bewirken. Bei gehöriger Erfüllung der Gewährleistungspflicht sind allfällige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Sofern die Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber oder durch Dritte geändert oder ergänzt worden sind, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Leistungsverzug – Rücktritt
9.1. Bei Leistungsverzug des Auftragnehmers ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst dann zulässig und berechtigt, wenn dieser dem Auftragnehmer zuerst nachweislich und mittels eingeschriebenen Briefs eine angemessene und im Lichte des Auftragsgegenstands ausreichende Nachfrist für die Erfüllung gesetzt hat und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
9.2. Ein Verzug mit geringfügigen oder nicht wesentlichen vertraglichen (Teil-) Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
9.3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt. In diesen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt alle bereits erbrachten Leistungen unverzüglich und ohne Abzug zur Abrechnung zu bringen.
10. Datenschutz
Informationen zum Schutz und zur Verwendung von Daten finden sich auf der Homepage (https://www.zb-lw.com/datenschutz) und in der Datenschutzerklärung.
11. Pflichten des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Zeichenbüros gewerberechtlich nicht zur Erbringung von Planungsleistungen berechtigt sind und der Auftragnehmer daher keine Planungsleistungen erbringt.
11.2. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet das Leistungsergebnis unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, wenn er die Prüfung mangels eigenen Fachwissens nicht gehörig vornehmen kann, auf eigene Kosten durch befugte Fachleute prüfen zu lassen. Ohne die vorgenannte fachliche Prüfung ist die Verwendung bzw. Weiterverwendung des Leistungsgegenstandes unzulässig und erfolgt auf alleinige Gefahr und Risiko des Auftraggebers.
11.3. Bei Verletzung der vorgenannten festgelegten Pflichten, sind Schadenersatz- und Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen.
11.4. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens (seiner Firma oder seiner Geschäftsbezeichnung) sowie jegliche Änderungen seiner Anschrift (Geschäftsanschrift), seiner Ruf- oder Faxnummer, oder seiner E-Mail-Adresse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab der Änderung, schriftlich bekannt zu geben.
11.5. Alle Zustellungen an den Auftraggeber können an die von diesem zuletzt bekanntgegebene Postanschrift oder an seine E-Mail-Adresse übermittelt werden. Erklärungen gelten auch dann als zugegangen, wenn der Auftraggeber die Erklärungen nicht erhalten hat, weil dieser den Auftragnehmer über die Änderung der vorangeführten Zustelldaten nicht informiert hat und der Auftragnehmer Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugesendet hat. Rechnungen gelten als zugegangen, wenn sie dem Auftraggeber an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse übermittelt wurden.
11.6. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass durch die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, von wem diese auch immer ursprünglich stammen mögen, nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird und hält den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
12. Verschwiegenheit – Urheberrecht
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich wechselseitig zur ausdrücklichen Verschwiegenheit über Art, Umfang, Inhalt und sonstige Details erteilter Aufträge. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung eines Auftrages weiter.
Das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer geschaffenen und/oder erbrachten Leistungen, Leistungsergebnissen, Methoden, Modellen und Vorlagen verbleibt ausschließlich beim Auftragnehmer. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, außer es betrifft unmittelbar die Ausführung jenes Projektes, auf das sich die Leistung des Auftragnehmers bezieht, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers Dritten offen zu legen oder zur Verwendung und/oder Nutzung weiterzugeben.
13. Entgelt – Verrechnung – Zahlung
13.1. Alle Preise und Entgelte verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, allfälliger Versandkosten und sonstiger Barauslagen und ohne Skontoabzug. Mangels anderslautender schriftlicher Erklärung des Auftragnehmers sind alle Rechnungen des Auftragnehmers prompt bei Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Bei Unternehmern gelten gesetzliche Verzugszinsen gemäß UGB als vereinbart. Bei Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 8%. Pro Mahnung des Auftragnehmers können zumindest € 30,- an Mahnkosten verrechnet werden.
13.2. Ohne vorige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer vorgenommene Skontoabzüge des Auftraggebers werden nicht anerkannt und gegebenenfalls nachgefordert. Zahlungen haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
Für alle Aufträge und Leistungen gelten, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, die jeweils aktuellen Preise des Zeichenbüros Lukas Wolf GmbH, die dem Kunden im Büro des Auftragnehmers auf dessen Anfrage mitgeteilt werden. Im Zweifel steht dem Auftragnehmer jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu.
Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, die aufgrund Zahlungsverzugs entstehenden und/oder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Forderungen notwendigen Kosten, einschließlich der Kosten eines einzuschaltenden Inkassobüros und/oder der außergerichtlichen oder gerichtlichen Betreibung durch einen Rechtsanwalt, zu verlangen.
13.3. Pauschalpreise sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden und gelten stets nur für den jeweils betreffenden Gesamtauftrag, als Paket. Änderungen oder Streichungen einzelner Teile eines Pauschalauftrages bewirken und berechtigen den Auftragnehmer daher zu einer Neukalkulation und Abrechnung des gesamten Auftrages. Einzelne oder mehrere Posten eines Pauschalauftrags bzw. Pauschalangebotes können ohne Inanspruchnahme und Zahlung aller anderen Angebots- bzw. Auftragsposten nicht zu dem in einem schriftlichen Pauschalangebot angesetzten Teilpreis in Anspruch genommen und nicht als Berechnungsgrundlage oder Preis für andere oder Folgeaufträge beansprucht werden.
13.4. Die Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers, aus welchem Titel auch immer, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist nur bei rechtkräftig festgestellten Forderungen oder solchen Forderungen des Auftraggebers zulässig, die vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
13.5. Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes verrechnen. Er ist während des laufenden Auftrages berechtigt Teilrechnungen zu stellen und anfallende Regiestunden vorzeitig abzurechnen und fällig zu stellen.
14. Haftung – Schadenersatz
14.1. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis bzw. ab fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt jedenfalls zu laufen, sobald der Geschädigte bei angemessener und gehöriger Bemühung, Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger erlangen hätte können.
14.2. Der Auftragnehmer haftet, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat, nur bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu tragen. Bei fehlerhafter oder nicht fachmännischer Verwendung oder Verwertung des Leistungsergebnisses ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14.3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Ansprüche Dritter und für Verzugsschäden, bei welchen der Verzug seine Ursache nicht ausschließlich in der Sphäre des Auftragnehmers hat, ist jedenfalls ausgeschlossen.
14.4. Bei schuldhafter Nichterfüllung und/oder Verzug des Auftraggebers, insbesondere mit der Zahlung vereinbarten Entgeltes hat der Auftragnehmer, unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche welcher Art auch immer, Anspruch auf Zahlung einer abstrakten pauschalen Vertragsstrafe in der Höhe von 25 % des Gesamtauftragswertes (jedes einzelnen) Auftrages. Die Haftung für (Regress-) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) ist jedenfalls ausgeschlossen.